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   BFH - I R 53/01   

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BFH - I R 53/01 (https://dejure.org/9999,3696)
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Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 4, KStG § 54 Abs 6, GG Art 3
    Mantelkauf; Sanierung; Verfassungsmäßigkeit; Verlustabzug; Zeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Auszug aus BFH - I R 53/01
    Beschluss vom 02.02.2009: Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/09.
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16

    Keine Verwirkung von Aussetzungszinsen allein aufgrund einer überlangen

    Hinsichtlich dieser Frage war beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 53/01 anhängig, das seinerseits bis zur Entscheidung in dem vor dem BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 2/09 ausgesetzt wurde.

    Anlass für das Ruhen des Verfahrens sei das beim BFH unter dem Az. I R 53/01 anhängige Verfahren gewesen.

    Im Streitfall hat sich die Dauer jedoch maßgeblich daraus ergeben, dass das Verfahren nach der unwidersprochenen Darstellung des Antragsgegners in der Einspruchsentscheidung mit Einverständnis der Antragstellerin bis zur Entscheidung in dem beim BFH anhängigen Verfahren I R 53/01 ruhte.

  • FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02

    Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der

    Nach der bis dahin geltenden Fassung dieser Vorschrift sei über einen Wegfall der wirtschaftlichen Identität erst dann zu entscheiden, wenn mehr als drei Viertel Anteile übertragen werden (Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängige Revisionsverfahren I R 53/01 zu dem Senatsurteil 13 K 6016/00 vom 8.2. 2001, Entscheidungen der Finazgerichte - EFG - 2001, 991; seit dem Beschluss vom 25.2. 2002 ruhend im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 18.7. 2001 I R 38/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 27).

    Das Revisionsverfahren zu dem zitierten Senatsurteil vom 8.2.2001 (13 K 6016/00) EFG 2001, 991) ruht zwar im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 18.7.2001 I R 38/99, BStBl II 2002, 27 (Beschluss vom 25.2.2002 I R 53/01); insofern nimmt der BFH einen formellen Verfassungsverstoß betreffend § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.12.2001 I R 58/01, BStBl II 2002, 395, 398).

  • FG Münster, 26.04.2012 - 9 K 2757/09

    Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung

    Der Begriff der Sanierung ist ebenso zu verstehen wie in § 3 Nr. 66 EStG a.F. (FG Köln, Urteil vom 08.02.2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991, Rev. I R 53/01; Roser in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 1451).
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